Wiederholte Verstöße der Porsche AG

- Foto: o.g. / Pixelio.de
DUH reicht erneut Klage beim Landgericht Stuttgart gegen die Porsche AG wegen wiederholter Verstöße gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ein.
Die Porsche AG betreibt die Internet-Homepage www.porsche.com. Bei dieser Homepage handelt es sich um einen umfassenden Firmenauftritt gegenüber der Öffentlichkeit, wobei die Porsche AG mit ihren in das Händlernetz eingebundenen Vertragshändlern diesen auch als Medium für den Absatz neuer oder gebrauchter Porsche-Modelle gegenüber Kunden nutzt.
Sie betreibt ihren Internetauftritt ausschließlich zum Zwecke der Förderung des Absatzes von ihr hergestellter Porsche-Fahrzeuge. Die Internet-Homepage umfasst u.a. Unterseiten, auf denen konkret Fahrzeuge, darunter eben auch Neufahrzeuge, zum Kauf angeboten werden. Dies gilt allerdings einzig und allein für Modelle der Marke Porsche. Hierfür hat die Porsche AG auch eine spezielle Software entwickelt bzw. bereitgestellt, die sie kontrolliert und vorgibt. Andere Fahrzeuge können über diese Internet-Homepage nicht angeboten oder beworben werden. Die Porsche AG tätigt auf ihrer Homepage ausschließlich Werbeaussagen, die der Absatzförderung von Porsche-Fahrzeugen dienen, und gestattet ausschließlich die Veröffentlichung von Fahrzeugangeboten für Porsche-Fahrzeuge.
Zum konkreten Verstoß:
Auf der Website www.porsche.com/germany warb die Porsche AG bzw. warben deren in ihre Vertriebsorganisation eingebundenen Vertragshändler für Neufahrzeuge des Porsche Boxster S (228 kW/310 PS, 20 km, EZ: 01/11, Preis: 59.811,00 EUR, Fahrzeug ohne Zulassung) und des Porsche 911 Turbo Coupé (353 kW/480 PS, 25 km, EZ: 10/10, Preis: 123.500,00 EUR, Neufahrzeug mit Tageszulassung).
Die Pflichtangaben nach § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieser beworbenen neuen Pkw waren in diesen Werbungen auf der Internet-Homepage jedoch nicht angegeben.
Bei den beworbenen Fahrzeugen des Porsche Boxster S und des Porsche 911 Turbo Coupé handelt es sich aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe e.V. entgegen der Rechtsauffassung der Porsche AG eindeutig um neue Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 1 Pkw-EnVKV. Dieser definiert Neufahrzeuge als solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Darunter fallen auch als „EU-Neuwagen“ beworbene Pkw sowie sogenannte „Tageszulassungen“ (OLG Köln, WRP 2007, Seite 680 ff.; OLG Oldenburg, WRP 2007, Seite 96 ff.).

- Foto: Thomas Siepmann / Pixelio.de
Dies trifft auf den Porsche 911 Turbo Coupé mit Erstzulassungsdatum 10/10 und einem Kilometerstand von 25 km und auf den Porsche Boxster S mit einem Erstzulassungsdatum 01/11 und einem Kilometerstand von 20 km eindeutig zu. Der Porsche 911 Turbo Coupé wird ausdrücklich als Neufahrzeug mit Tageszulassung von der Porsche AG bzw. deren in ihre Vertriebsorganisation eingebundenen Vertragshändler Porsche Zentrum Olympia Park München beworben. Der Porsche Boxster S mit einem Erstzulassungsdatum 01/11 und einem Kilometerstand von 20 km wird ebenfalls ausdrücklich als Fahrzeug ohne Zulassung von Porsche bzw. dessen in ihre Vertriebsorganisation eingebundenen Vertragshändler beworben.
Porsche ließ im Vorfeld vortragen, dieser Porsche Boxster S sei nach Auskunft des Porsche Zentrums Koblenz im Dezember 2010 an eine Lotto-Gesellschaft bzw. an einen Lotto-Gewinner ausgeliefert worden, der das Fahrzeug im Januar 2011 an das Porsche Zentrum Koblenz veräußert habe, so dass das Fahrzeug kein Neufahrzeug sei. Nach Rechtsauffassung der DUH ändert dies nichts an der Neuwageneigenschaft des Pkw im Sinne des § 2 Ziff. 1 Pkw-EnVKV. Porsche bewarb das Fahrzeug ausdrücklich als Fahrzeug ohne Zulassung, mit einem Erstzulassungsdatum 01/11, einem Kilometerstand von 20 und mit der zusätzlichen Bemerkungen „Vorbesitzer 1“. Das Fahrzeug ist also nach den eigenen Angaben von Porsche als Neufahrzeug noch nicht gefahren und auch noch nicht zu einem anderen Zweck als dem der Auslieferung oder des Weiterverkaufs verkauft worden. Es wurde weder gefahren noch genutzt, sondern eben gerade nur zum Zweck der Auslieferung und zum Zweck des Weiterverkaufs verkauft.
Die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs wird auch gegenüber dem Besucher der Internet-Homepage kommuniziert, indem das Fahrzeug als Neufahrzeug ohne Zulassung ausgelobt wird. Dies löst aber die Kennzeichnungspflicht nach § 5 Pkw-EnVKV aus, da der potentiell am Kauf interessierte Verbraucher Kenntnis vom Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erlangen muss, um eine sachkundige Kaufentscheidung in Kenntnis der umweltrelevanten Faktoren des Fahrzeugs treffen zu können.
Hintergrund:
Vor dem Hintergrund eines Erstverstoßes gegen die Pkw-EnVKV hat die Porsche AG mit Datum 01.03.2007 gegenüber der DUH eine umfassende Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe nach dem sogen. „Neuen Hamburger Brauch“ abgegeben, in der sie sich (…) verpflichtet hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Modelle von Porsche-Fahrzeugtypen oder für Porsche-Fahrzeugtypen mit Angaben zur Motorisierung in Werbeschriften, in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial oder in Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien zu werben, ohne darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen.
Bei dem jetzt vor Gericht gebrachten Verstoß handelt es sich um den nunmehr 6. Verstoß (!) der Porsche AG gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung. Die DUH und Porsche haben vor dem Landgericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Stuttgart bereits zwei Rechtsstreite wegen der Verwirkung von Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung geführt. Die Porsche AG sollte also hinreichend sensibilisiert sein, künftige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung in jedem Fall zu vermeiden.
Die neuerlichen Verstöße wiegen folglich schwer, so dass die von der DUH in Höhe von 30.000,00 EUR festgesetzte Vertragsstrafe auch deutlich höher sein muss, als die Vertragsstrafen für die vorausgegangenen Verstöße, um die Porsche AG künftig endlich zur Einhaltung der Vorgaben der Pkw-EnVKV und der Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung vom 01.03.2007 zu bewegen.
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