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Feinstaub und kein Ende absehbar?

Häufige Fragen zum Thema Feinstaub...

In vielen deutschen Städten sind Überschreitungen der verbindlichen Feinstaubgrenzwerte unverändert an der Tagesordnung. Die gesundheitliche Relevanz von Feinstaub ist unbestritten: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht allein für Deutschland von 75.000 vorzeitigen Todesfällen pro Jahr aus. Außerdem ist Feinstaub Mitverursacher von Herz-Kreislauferkrankungen sowie von chronischen Erkrankungen beispielsweise der Atemwege. Gleichwohl werden Aktionspläne und Luftreinhaltepläne zur Minderung der Feinstaubbelastungen nur äußerst schleppend aufgestellt. Kurzfristige Maßnahmen, wie die Sperrung bestimmter Straßenzüge für den LKW-Verkehr, bilden die Ausnahme.

Bezeichnenderweise bedurfte es zudem überhaupt erst der Feinstaub-Kampagne u.a. der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) sowie der – zum Teil mit Unterstützung der DUH angestrengten – Klagen engagierter Bürgerinnen und Bürger, um den zuständigen Stellen in den Ländern und Kommunen ihre Pflicht zum Handeln unmissverständlich vor Augen zu führen. Auch die Diskussion um die steuerliche Förderung von Fahrzeugen mit einem geschlossenen Dieselpartikelfilter ist leider auf Grund von Interventionen maßgeblicher Ministerpräsidenten sowie der Deutschen Automobilindustrie immer noch nicht abgeschlossen.

Im Folgenden antworten wir Ihnen auf häufige Fragen.

 

 

 

Unsere Antworten ...

1. In meiner Stadt/Straße werden die maßgeblichen Feinstaub-Grenzwerte nachweislich überschritten. Doch es geschieht nichts. Wo und wie erhalte ich Unterstützung?

Maßgeblich ist ein Immissionsgrenzwert für PM10 am Tag von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter. (PM steht für Particulate Matter, auf deutsch: "Feinstaub".  Feinstaub-Partikel mit der Bezeichnung PM10 haben einen Durchmesser unter 10 Mikrometer.) Dieser Grenzwert darf an nicht mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten werden (§ 4 Abs. 2 der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung). Wird dieser Grenzwert überschritten oder droht eine solche Überschreitung, müssen Aktionspläne aufgestellt werden, die kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen vorsehen, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte zu verringern oder den Zeitraum, in dem diese tatsächlich überschritten sind, zu verkürzen.

Klären Sie daher unbedingt zunächst, an wie vielen Tagen und in welcher Höhe der maßgebliche Immissionsgrenzwert für Feinstaub bei Ihnen überschritten wird. Klären Sie ferner, wie der Nachweis dafür geführt wird. Gibt es beispielsweise bereits eine installierte Messstelle? Die entsprechenden Informationen erhalten Sie regelmäßig bei den zuständigen Landesumweltämtern, bei den Bezirksregierungen oder bei den jeweils entsprechenden Verwaltungseinrichtungen in den Bundesländern. Außerdem führt das Umweltbundesamt in Dessau eine Liste mit allen im Internet verfügbaren Luftreinhalte-Maßnahmen und –Aktionsplänen, die in Deutschland bislang existieren: http://www.env-it.de/luftdaten/download/public/html/Luftreinhalteplaene/uballl.htm

Wird in Ihrer Straße danach der PM10-Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter an mehr als 35 Tagen im Jahr überschritten bzw. droht eine solche Überschreitung, besteht grundsätzlich ein Anspruch der betroffenen Bürger auf Aufstellung so genannter Aktionspläne. Sollte also für Ihre Stadt ein solcher Plan trotz nachgewiesener Überschreitung bislang nicht existieren, fordern Sie unbedingt – am besten schriftlich – das zuständige Landesumweltamt, die zuständige Bezirksregierung oder die jeweils entsprechende Verwaltungseinrichtung auf Länderebene auf, umgehend einen Aktionsplan zu erarbeiten. Fordern Sie die zuständigen Stellen ferner auf, kurzfristige Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung zu ergreifen. Versehen Sie beide Aufforderungen mit einer entsprechenden Fristsetzung.

Erhalten Sie keine Antwort, oder lehnt es die zuständige Verwaltungsbehörde ab, Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung zu ergreifen, kommt grundsätzlich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes in Betracht. Erst kürzlich hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof München klar gestellt, dass ein Bürger an einer stark befahrenen Straße grundsätzlich einen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplanes hat. Allerdings bedarf es selbstverständlich stets der Einzelfallprüfung.

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich – unabhängig von der Erhebung einer Klage – mit ähnlich betroffenen Bürgern vor Ort zusammen zu tun und sich an Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe, Verkehrsclub Deutschland oder den BUND zu wenden. Die Deutsche Umwelthilfe kann aufgrund begrenzter Mittel zwar nur einige wenige Musterklagen unterstützen. Für weitergehende Fragen, sowohl zum außergerichtlichen als auch zu einem möglichen gerichtlichen Vorgehen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Schreiben Sie uns...

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2. Ich lebe an einer dicht befahrenen Straße, weiß jedoch nichts über die hier vorherrschende Feinstaubbelastung. Gibt es die Möglichkeit, einen Messpunkt einzurichten?

Prüfen Sie zunächst, ob nicht vielleicht doch ein Messpunkt im Luftmessnetz des Umweltbundesamtes existiert: http://www.env-it.de/luftdaten/linktostates.fwd.

Wo genau eine Messstation zu installieren ist, regelt das Gesetz nicht. Die 22. Bundesimmissionsschutzverordnung schreibt jedoch vor, dass dort gemessen werden soll, wo die Schadstoffkonzentration für die Bevölkerung am höchsten ist. Die Probenahmestellen für den Verkehr zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol sollen so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie repräsentativ sind. Die Messgeräte sind so zu platzieren, dass die Luftqualität an der Hausfassade und den Hauseingängen, also dort wo die Menschen wohnen, gemessen wird.

Mit diesen Anforderungen können Sie die zuständigen Verwaltungsbehörden vor Ort konfrontieren, wenn bislang keine Messstation vorhanden sein sollte oder wenn sie an einer Stelle installiert ist, an der mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die höchste Feinstaubbelastung zu messen ist.

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3. Ich möchte in unserer Stadt das Bewusstsein für das Thema „Feinstaubbelastung“ schaffen bzw. schärfen, was kann ich tun?

Stellen Sie Fragen an die Politik und die Verwaltung vor Ort. Wenden Sie sich an Gemeinderatsmitglieder oder an Umwelt- und Ordnungsämter. Erfragen Sie, welche Maßnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung ergriffen worden sind bzw. geplant sind.

Ist Ihnen bekannt, dass man in Ihrer Stadt oder Gemeinde keine Maßnahmen ergreifen möchte und auch keine Pläne aufstellen möchte, so fragen Sie nach, warum dies nicht geschehen soll, obwohl es verbindlich einzuhaltende Grenzwerte für Feinstaub gibt. Machen Sie eventuelle Untätigkeit der Verantwortlichen vor Ort soweit wie möglich publik. Das heißt, schließen Sie sich möglichst mit anderen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu einer Bürgerinitiative oder Vereinigung zusammen, um schlagkräftiger zu sein und einen besseren Austausch organisieren zu können.

Außerdem können Sie Leserbriefe an die Lokalzeitung schreiben. Sprechen Sie zudem weitere Betroffene an und wenden Sie sich an Naturschutzverbände wie die Deutsche Umwelthilfe, die Orts- und Kreisverbände des NABU oder BUND, an Verkehrsclubs wie beispielsweise den Verkehrsclub Deutschland (VCD)  oder an einen Lobbyverband wie den Deutschen Kinderschutzbund. 

Initiieren Sie Vorträge und bewerben Sie diese in der Presse an „sensiblen Orten“ wie Arztpraxen, Kindergärten oder Schulen. Referentenempfehlungen für Verkehr und Mobilität erhalten Sie in den meisten Bundesländern beim BUND. Sollte es der Terminplan der Deutschen Umwelthilfe zulassen, stehen auch wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Seien Sie kreativ und nutzen Sie alles, was Ihnen einfällt, um den Verantwortlichen vor Ort zu zeigen, dass ihr Untätigsein wahrgenommen und kritisch begleitet wird.

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4. Welche Auswirkungen hat Feinstaub auf meine Gesundheit?

Die gesundheitliche Relevanz von Feinstaub ist unbestritten: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht allein für Deutschland von 75.000 vorzeitigen Todesfällen pro Jahr aufgrund der Feinstaubbelastungen aus. Außerdem ist Feinstaub Mitverursacher von Herz-Kreislauferkrankungen sowie von chronischen Erkrankungen beispielsweise der Atemwege. Häufige Auswirkungen einer hohen Feinstaubbelastung sind verstärkte Allergie-Symptome, die Zunahme von Asthmaanfällen und allgemeine Atemwegsbeschwerden.

Feinstaub ist ein Oberbegriff für unterschiedliche Stäube. Die einzelnen Stäube unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Toxizität (Giftigkeit) der Materialien, die sie enthalten (z. B. Blei oder Quecksilber) und in der Größe ihrer Partikel. Je kleiner die Partikel sind, desto tiefer können sie in die Atemwege des Menschen eindringen. PM10-Partikel erreichen dabei teilweise die Lunge des Menschen, besonders feine Stäube dringen sogar bis in die Lungenbläschen ein und von dort weiter in die Blutbahn, also in den gesamten Körper.

Ausführliche Hintergrundinformationen zur gesundheitlichen Relevanz von Feinstaub erhalten Sie unter:
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/hintergrund/feinstaub.pdf
sowie
http://www.bmu.de/luftreinhaltung/feinstaub/doc/36185.php.

Einen maßgeblichen Anteil an der Feinstaubbelastung, insbesondere in den Städten, haben unstreitig PM-Emissionen aus Dieselfahrzeugen. Neben der Aufstellung von so genannten Luftreinhalte- und Aktionsplänen, die beispielsweise Fahrverbote beinhalten, bedarf es daher dringend auch effektiver Maßnahmen an der Quelle, also an den Fahrzeugen selbst. Diese bestehen insbesondere in der serienmäßigen Ausrüstung von Dieselfahrzeugen mit geschlossenen Dieselpartikelfiltern sowie in der Nachrüstung von Altfahrzeugen.

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5. Ich habe gelesen, die Rußfilter bringen nichts, weil sie nur die groben Stoffe rausfiltern, die feinen Stoffe sind für die Lungen viel schlimmer. Stimmt das?

Ein geschlossener Dieselpartikelfilter, wie er üblicherweise bei Dieselneufahrzeugen in Deutschland eingesetzt wird, bringt es auf einen Wirkungsgrad von 95 Prozent bei der Partikelmasse und sogar auf 99,9 Prozent bei der Partikelzahl. Diese Zahlen zeigen die Dringlichkeit einer serienmäßigen Ausrüstung sämtlicher Dieselneufahrzeuge mit einem geschlossenen Dieselrußpartikelfilter.

Detaillierte Informationen zur Filterwirkung finden Sie auf der „Filterliste“ des Schweizerischen Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Das BAFU stellt unter http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_luft/vorschriften/industrie_gewerbe/ eine kompetente Informationsquelle zur Beurteilung der Effektivität von Filtersystemen zur Verfügung. Auch das deutsche Umweltbundesamt verweist auf diese Liste. Das BAFU kommt zu dem Ergebnis, dass klassische Dieselpartikelfilter auch im Bereich unter einem Mikrometer bis zur Messgrenze nahezu 100 Prozent der Partikel abscheiden.

In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass so genannte offene Filtersysteme bzw. PM-Katalysatoren im Unterschied zu geschlossenen Dieselrußpartikelfiltern lediglich einen Wirkungsgrad von 30 bis 40 Prozent bei der Masse und 30 bis 50 Prozent bei der Zahl der Partikel haben. Fragen Sie also unbedingt bei einem Autokauf nach, welches Partikelminderungssystem konkret bei dem von Ihnen gewünschten Kfz eingesetzt wird.

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6. Ich interessiere mich für Partikelfilter für Neufahrzeuge sowie für Nachrüstmöglichkeiten bei Gebrauchtfahrzeugen. Wo und wie kann ich mich informieren?

Technisch ist der serienmäßige Einsatz eines geschlossenen Dieselrußpartikelfilters in jedem Neufahrzeug möglich. Altfahrzeuge können regelmäßig mit so genannten offenen Systemen bzw. PM-Katalysatoren nachgerüstet werden. Was genau für Ihr Fahrzeug in Betracht kommt, erfahren Sie von Ihrem Autohändler bzw. vom Hersteller direkt. Informationen können Sie aber auch über die Deutsche Umwelthilfe, das Umweltbundesamt in Dessau oder beispielsweise über die Verkehrsclubs VCD und ADAC erhalten.

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7. In meiner Stadt wird eine Straße neu geplant oder wesentlich ausgebaut, wodurch die Feinstaubgrenzwerte möglicherweise überschritten werden. Was kann ich tun?

Schauen Sie unbedingt in die Planungsunterlagen für den Neubau bzw. den wesentlichen Ausbau der Straße. Zu den Planunterlagen gehören regelmäßig auch Berechnungen über eine zukünftige Belastung mit Schadstoffen in der Luft. Sollten Berechnungen zu Feinstaubbelastungen nicht enthalten sein, fordern Sie diese im Rahmen von Einwendungen sowie im anschließenden Anhörungsverfahren dann unbedingt nach.

Wichtig ist es auf jeden Fall, dass Sie rechtzeitig in die Planunterlagen Einsicht nehmen und sich am Verfahren beteiligen für den Straßenneubau/-ausbau. Andernfalls kann es gegebenenfalls passieren, dass Sie Ihre Rechte verwirken. Sie erfahren über die Auslage von Planunterlagen für den Neubau oder den Ausbau einer Straße in der Regel über den Aushang in Ihrer Stadt oder Gemeinde sowie über entsprechende Bekanntmachungen in den Lokalzeitungen. Versuchen Sie so früh wie möglich, auch andere betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeindeverwaltung selbst zu „aktivieren“.

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